Gewässerrandstreifen in Stadt und Landkreis Landshut

Die Begehung und Einstufung der Gewässer in Stadt und Landkreis Landshut durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, hinsichtlich der Pflicht zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens gem. Art.16 (2) BayNatSchG ist abgeschlossen. Seit Oktober 2021 wurden mehr als 1.900 km Gewässer III. Ordnung kartiert.

Die Ergebnisse, alle Gewässer an denen zukünftig ein Gewässerrandstreifen angelegt werden muss, sind in den nachfolgenden Karten (ab 20.02.2024) dargestellt. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen vorläufigen Bearbeitungsstand handelt. Die Kulisse basiert auf einem Fließgewässernetz im Maßstab 1:25.000 und kann somit die genaue Lage der Gewässer nicht abbilden. Diese Karten dienen lediglich als Information, ob es sich um ein gewässerrandstreifenpflichtiges Gewässer handelt. Daher gelten immer die tatsächlich vor Ort bestehenden Verhältnisse.

Hinweise und Anfragen zu der hier veröffentlichten Kulisse nehmen wir im Zeitraum vom 20.02. bis 03.04.2024 entgegen. Diese können unter Angabe von Gemeinde, Gemarkung und Flurstücks-Nummer (bitte keine DEBYLIs-Nummern) sowie einer Begründung in schriftlicher Form oder per E-Mail an poststelle@wwa-la.bayern.de.

Ergänzender Hinweis

Die Vorabveröffentlichung der Gewässerrandstreifenkulisse bezieht sich nur auf den Art. 16 BayNatSchG. Die gegebenenfalls bestehende Pflicht zur Anlage eines Gewässerrandstreifens nach § 38a WHG (landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern) wurde hier nicht abschließend geprüft. Gewässer mit einer möglichen Gewässerrandstreifenplicht nach § 38a WHG werden für Stadt und Landkreis Landshut ab dem 01.07.2024 im UmweltAtlas Bayern dargestellt.

Informationsveranstaltungen

Informationsveranstaltungen (Workshops) für Gemeindevertreter, BBV-Mitglieder, Vertreter von Naturschutzverbänden sowie Fischereivereinen aber auch weitere interessierte Personen wurden am 20., 21. und 23. Februar 2024 online durchgeführt.


Alphabetische Auflistung nach Gemeinden

HINWEIS:

  • Karten zeigen ausschließlich gewässerrandstreifenpflichtige Gewässer nach BayNatSchG
  • Künstliche Gewässer und Verrohrungen werden nicht dargestellt
  • Gewässerrandstreifenpflichtige Gewässer nach §38a WHG (Hangneigung) werden nicht dargestellt


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Zusatzinformationen für Betroffene:

Alle ausgewiesenen Gewässerabschnitte in Stadt und Landkreis Landshut wurden vor der Einstufung begangen und fotodokumentarisch kartiert. Die fachliche Bewertung erfolgte anhand einer bayernweiten einheitlichen Vorgehensweise.

Informationen zu häufigen Fragestellungen:

  • Den Status eines natürlichen Baches (und damit eines randstreifenpflichtigen Gewässers) verliert das Gewässer auch dann nicht, wenn es begradigt, umverlegt/umgeleitet oder befestigt wurde.
  • Technische und künstliche Einleitungen wie z.B. Drainage, Kleinkläranlagen, Straßenentwässerung, die in einen natürlichen Graben entwässern, entbinden nicht von einer Randstreifenpflicht des natürlichen Gewässers
  • Ebenfalls besteht eine Randstreifenpflicht bei natürlichen Gewässern, die nur zeitweise bzw. periodisch wasserführend sind (z. B. im Sommer trockenfallen) und bei denen eine Gewässersohle erkennbar ist (kiesig, erdig, schlammig, …).
  • Ein "Grüner Graben" (= kein Gewässerrandstreifen) führt in der Regel so selten Wasser, dass sich gewässertypische Eigenschaften nicht ausreichend ausbilden können. Der "Grüne Graben" kennzeichnet sich deshalb dadurch, dass hier keine Gewässersohle erkennbar ist. Stattdessen liegt ein klarer Grasbewuchs vor.
  • Wenn ein Antwortschreiben des Wasserwirtschaftsamts auf ein Anschreiben vorliegt, ist dieses Schreiben für den Adressaten verbindlich und kann z.B. auf Nachfragen von Behörden vorgezeigt bzw. vorgelegt werden. Widerspricht das Antwortschreiben der Anzeige im UmweltAtlas Bayern, so ist davon auszugehen, dass mit der nachfolgenden Aktualisierung, spätestens zum Stichtag 1.7. eines Jahres, die Änderung auch im UmweltAtlas Bayern eingespielt wird.
  • Es ist möglich, dass ein Anschreiben bis zum 1. Juli 2024 vom Wasserwirtschaftsamt noch nicht bearbeitet werden konnte. Verbindlich ist in diesem Fall die Darstellung der Gewässerrandstreifenpflicht im UmweltAtlas Bayern. Bis zum Erhalt einer verbindlichen Antwort vom Wasserwirtschaftsamt ist bei einer dargestellten Gewässerrandstreifenpflicht der Gewässerrandstreifen entsprechend anzulegen.
  • Die Gewässerrandstreifenkulisse im UmweltAtlas Bayern ist nicht starr. Änderungen sind möglich und werden durch das Wasserwirtschafstamt an das Landesamt für Umwelt weitergegeben. Jährlich zum 1. Juli wird die Darstellung im UmweltAtlas Bayern (sowie Bayernatlas) aktualisiert. Es wird empfohlen, sich regelmäßig selbsttätig im UmweltAtlas Bayern über evtl. Änderungen zu informieren.

Die endgültige Randstreifenkulisse für die Stadt und den Landkreis Landshut wird ab dem 1. Juli 2024 in den UmweltAtlas des Bayerischen Landesamtes für Umwelt eingestellt:

Für Fragen oder weitere Informationen stehen wir gerne unter der E-Mail-Adresse poststelle@wwa-la.bayern.de zur Verfügung.