Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer
Grundsätzlich stellt die zielgerichtete Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ein oberirdisches Gewässer eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Dazu sind entsprechende Antragsunterlagen bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten) vorzulegen.
Vielfach ist jedoch im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß Bayerischem Wassergesetz (BayWG) eine Einleitung in oberirdische Gewässer erlaubnisfrei möglich. Die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)" sind einzuhalten. Grundvoraussetzung dabei ist, dass eine Versickerung nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist.
Im Zusammenhang mit einer Einleitung ist in jedem Falle zu prüfen, ob die Aufnahmefähigkeit des Gewässers ausreichend ist, um Ausuferungen oder Hochwasser zu vermeiden.
Ausuferungen durch Regenwassereinleitungen sind zu vermiedenJe nach Art des Gewässers und der Herkunft des Niederschlagswassers sind vor der Einleitung Behandlungsanlagen erforderlich, um das Gewässer vor Verunreinigungen zu schützen. Anlagen der Regenwasserbehandlung sind zum Erhalt ihrer Funktion regelmäßig zu warten.
Rückhaltung und Reinigung des Wassers in einer BodenfilteranlageErlaubnisfreie Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer
Das gezielte Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ein oberirdisches Gewässer ist eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Es bedarf daher grundsätzlich einer entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Hiervon ausgenommen kann Niederschlagswasser in vielen Fällen genehmigungsfrei in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, sofern im Sinne des Gemeingebrauchs gemäß Bayerischem Wassergesetz (BayWG) die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)" eingehalten werden.
Die wesentlichen Anforderungen für eine erlaubnisfreie Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer sind:
- Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers muss unmöglich oder nur mit hohem Aufwand möglich sein (z.B. undurchlässiger Untergrund, hoher Grundwasserstand)
- Pro Einleitungsstelle darf die angeschlossene befestigte Fläche 1.000 m2 nicht überschreiten
- Die Einleitungsstelle muss außerhalb von folgenden Bereichen liegen:
- engeren Schutzzonen von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
- Naturschutzgebieten
- Schilf- und Röhrichtbeständen
- Quellen und deren unmittelbarer Umgebung
- Das Niederschlagswasser darf nicht von folgenden Flächen stammen:
- Flächen, auf denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe gelagert, abgelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden (Ausnahme: Kleingebinde bis 20 l)
- Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen und höherem Verkehrsaufkommen
- Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind
- Innerhalb eines Gewässer- oder Uferabschnittes von 1.000 m Länge darf Niederschlagswasser von höchstens 5.000 m2 befestigter Fläche eingeleitet werden
- Niederschlagswasser von Kupfer-, Zink- oder Bleidächern über 50 m2 muss ausreichend vorbehandelt werden (Behandlungsanlage mit Bauartzulassung oder 30 cm bewachsene Oberbodenschicht)
Auf die Detailregelungen der Technischen Regeln wird verwiesen. Im Einzelfall kann eine Vorbehandlung des Niederschlagswassers erforderlich sein.
Anlagen der Regenwasserbehandlung sind zum Erhalt ihrer Funktion regelmäßig zu pflegen und zu warten. Es Aufgabe des Bauherrn bzw. seines Planers, die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zu prüfen und zu verantworten.
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